Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen

Art. 12 Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen

Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von den Artikeln 6 und 7 regeln.

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