Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen
Art. 12 Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen
Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von den Artikeln 6 und 7 regeln.
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