Ort des Eigenverbrauchs
Art. 15 Ort des Eigenverbrauchs
Als Ort des Eigenverbrauchs gilt:
a.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 der Ort, an dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt seiner Entnahme befindet;
b.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 2 der Ort, an dem das Bauwerk gelegen ist;
c.
in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 3 der Ort, an dem der Gegenstand oder die Dienstleistung den steuerbaren Unternehmensbereich verlässt.
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