Grundsatz
Art. 17 Grundsatz
Wird ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Artikel 26 für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
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