Nachweis

Art. 20 Nachweis

1 Die Ausfuhr von Gegenständen hat nur dann steuerbefreiende Wirkung, wenn sie zollamtlich nachgewiesen wird. Bei Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Schienen- und Luftfahrzeugen ist der Nachweis der überwiegenden Nutzung im Ausland durch im Bahn- beziehungsweise Luftverkehrsrecht anerkannte Dokumente oder durch gleichwertige Beweismittel zu erbringen. Bei ins Ausland erbrachten Dienstleistungen muss der Anspruch auf Steuerbefreiung buch- und belegmässig nachgewiesen sein.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wie die steuerpflichtige Person den Nachweis für die Ausfuhr von Gegenständen sowie die Anerkennung für das Erbringen von Dienstleistungen ins Ausland zu führen hat; es kann anordnen, dass bei Missbräuchen einer steuerpflichtigen Person die Steuerbefreiung ihrer Ausfuhren inskünftig von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht wird.

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