Gruppenbesteuerung
Art. 22 Gruppenbesteuerung
1 Juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, werden auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt (Gruppenbesteuerung). Die enge Verbindung liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen oder Personengesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst.
2 Die Wirkungen der Gruppenbesteuerung sind auf Innenumsätze beschränkt; diese sind buchmässig zu erfassen.
3 Die Bildung einer oder mehrerer Subgruppen ist zulässig, sofern alle unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Subgruppengesellschaften in die Subgruppe einbezogen werden. Um den tatsächlichen unternehmenswirtschaftlichen Umständen und organisatorischen Strukturen und Abläufen Rechnung zu tragen, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Gruppen- oder Subgruppenbildung Ausnahmen bewilligen.
4 Beginn und Ende der Gruppenbesteuerung sind auf das Ende des Geschäftsjahres des Gruppenträgers festzulegen. Ausser in Fällen der Umstrukturierung ist die Gruppenbesteuerung während mindestens fünf Jahren beizubehalten.
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