Gemeinwesen

Art. 23 Gemeinwesen

1 Die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen sind bei Überschreiten der massgebenden Mindestumsatzgrenze für ihre gewerblichen Leistungen steuerpflichtig, sofern die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen 25 000 Franken im Jahr übersteigen. Für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, sind die genannten Dienststellen, Einrichtungen, Personen und Organisationen nicht steuerpflichtig, auch dann nicht, wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit gilt als hoheitlich. Die von Kur- und Verkehrsvereinen im Auftrag von Gemeinwesen zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen sind nicht steuerbar, sofern das Entgelt für diese Leistungen ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben stammt.

2 Als beruflich oder gewerblich und somit steuerbar gelten namentlich folgende Tätigkeiten:
a. Fernmeldewesen;
b. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie und ähnli
chen Gegenständen;
c. Beförderung von Gegenständen und Personen;
d. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
e. Lieferungen von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
f. Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch landwirtschaftli
che Interventionsstellen von Gemeinwesen;
g. Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charak
ter;
h. Betrieb von Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
i. Lagerhaltung;
j. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
k. Tätigkeiten der Reisebüros;
l. Umsätze von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen
und ähnlichen Einrichtungen;
m. Tätigkeiten von Amtsnotarinnen und Amtsnotaren;
n. Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
o. Tätigkeiten auf dem Gebiete der Entsorgung;
p. Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen.

3 Ist eine autonome Dienststelle nach Absatz 1 steuerpflichtig, so hat sie die Umsätze an Nichtgemeinwesen, die gleichartigen Umsätze an andere Gemeinwesen oder Zweckverbände von Gemeinwesen und die gleichartigen Umsätze an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens zu versteuern, letztere jedoch nur dann, wenn sie die gleichartigen Umsätze zur Hauptsache an Nichtgemeinwesen erbringt.

4 Die Gemeinwesen können beantragen, als Einheit oder nach einzelnen Gruppen abzurechnen.

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