Optionen für die Versteuerung ausgenommener Umsätze
Art. 26 Optionen für die Versteuerung ausgenommener Umsätze
1 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die Eidgenössische Steuerverwaltung bewilligen:
a.
die Option für die Versteuerung der in Artikel 18 Ziffern 1, 7–17, 22 und 23 genannten Umsätze;
b.
die Option für die Versteuerung der in Artikel 18 Ziffern 2–6, 20 und 21 genannten Umsätze (bei Umsätzen nach den Ziff. 20 und 21 ohne den Wert des Bodens), sofern sie nachweislich gegenüber inländischen steuerpflichtigen Personen erbracht werden.
2 Sie hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller Gewähr bietet, dass er seine Obliegenheiten als steuerpflichtige Person erfüllt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Bewilligung von der Leistung von Sicherheiten abhängig machen.
3 Die freiwillige Unterstellung gilt für mindestens fünf Jahre.
4 Die Option gilt für sämtliche Umsätze nach einer Ziffer des Artikels 18, die eine steuerpflichtige Person tätigt; hinsichtlich der Ziffern 20 und 21 kann für jedes Objekt einzeln optiert werden.
5 Bei Beendigung der Option bleibt die Versteuerung des Eigenverbrauchs nach Artikel 9 vorbehalten.
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