Ende der Steuerpflicht
Art. 29 Ende der Steuerpflicht
a. mit der Aufgabe der Tätigkeit, die der Steuer unterliegt; bei Vermögensli
quidation, namentlich freiwilliger oder konkursamtlicher Liquidation oder
Nachlassvertrag mit Liquidationsvergleich, endet die Steuerpflicht mit dem
Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b. am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massge
benden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass
diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten wer
den. Artikel 27 bleibt vorbehalten;
c. im Falle der Optierung für die Steuerpflicht sowie im Falle der Streichung im Register der steuerpflichtigen Personen: in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Zeitpunkt.
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