Allgemeines

Art. 38 Allgemeines

1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Absatz 2 genannten geschäftlich begründeten Zweck, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung folgende Vorsteuern abziehen, die nachgewiesen werden müssen:

a.
die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen mit den Angaben nach Artikel 37 in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen;
b.
die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklarierte Steuer;
c.
die von ihr auf der Einfuhr von Gegenständen der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichtete oder zu entrichtende Steuer sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 83).

2 Zum Vorsteuerabzug berechtigen folgende Zwecke:

a.
steuerbare Lieferungen;
b.
steuerbare Dienstleistungen;
c.
Umsätze, für deren Versteuerung optiert wurde;
d.
unentgeltliche Zuwendung von Geschenken bis 300 Franken pro Empfänger und Jahr und von Warenmustern zu Zwecken des Unternehmens (Art. 9 Abs. 1 Bst. c) sowie Arbeiten an Gegenständen, die im Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2 verwendet werden.

3 Die steuerpflichtige Person kann die in Absatz 1 aufgezählten Vorsteuern auch abziehen, wenn sie die Gegenstände oder Dienstleistungen für Tätigkeiten nach Artikel 19 Absatz 2 oder für Tätigkeiten verwendet, die steuerbar wären, wenn sie sie im Inland bewirken würde.

4 Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen namentlich von der Steuer ausgenommene Umsätze, nicht als Umsätze geltende oder private Tätigkeiten sowie Umsätze in Ausübung hoheitlicher Gewalt.

5 Vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind ferner 50 Prozent der Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke.

6 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die nach Absatz 2 zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vorsteuer 2,4 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrages abziehen.10 Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absatz 3 ist anwendbar.

7 Der Anspruch auf Abzug entsteht:
a. bei der von andern steuerpflichtigen Personen überwälzten Steuer: am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher die steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten hat (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten), oder in welcher sie die Rechnung bezahlt hat (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten);
b. bei der Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland: im Zeitpunkt, in welchem die steuerpflichtige Person über diese Steuer mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnet;
c. bei der Steuer auf der Einfuhr nach Absatz 1 Buchstabe c: am Ende der Ab
rechnungsperiode, in der die Zolldeklaration angenommen wurde und die steuerpflichtige Person über das Original der Einfuhrdokumente verfügt.

8 Soweit eine steuerpflichtige Person Spenden erhält, die nicht einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können, ist ihr Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Ebenso ist ihr Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand erhält. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, deren Umsätze nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind, gelten nicht als Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand.

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