Entrichtung der Steuer
Art. 47 Entrichtung der Steuer
1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person auch die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die Eidgenössische Steuerverwaltung einzuzahlen.
2 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
3 Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder eines Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung (wie z. B. eines Unternehmenszusammenschlusses) hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Lieferung und Dienstleistung zu erfüllen; diese Meldung ist innert 30 Tagen nach Übertragung des Vermögens schriftlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erstatten. Artikel 9 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
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