Verjährung der Steuerforderung

Art. 49 Verjährung der Steuerforderung

1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die pflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder, bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, solange das Entgelt nicht vereinnahmt ist.

3 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

4 Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

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