Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 52 Eidgenössische Steuerverwaltung
Die Steuer auf den Umsätzen im Inland wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben. Diese erlässt alle hiezu erforderlichen Weisungen und Entscheide, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
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