Auskunftspflicht Dritter
Art. 61 Auskunftspflicht Dritter
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist befugt, von auskunftspflichtigen Dritten kostenlos alle Auskünfte zu verlangen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuer erforderlich sind, ebenso die Vorlage oder Einreichung der Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstiger Aufzeichnungen.
2 Auskunftspflichtige Dritte sind Personen, Anstalten, Gesellschaften und Personengesamtheiten, die:
a. als steuerpflichtige Personen in Betracht fallen;
b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haften;
c. Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten oder erbracht haben.
3 Zur Auskunft verpflichtet sind auch alle, die an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, massgebende Beteiligungen halten.
4 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.