Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Art. 63 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle Entscheide zur Steuererhebung, insbesondere wenn:
a.
Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b.
die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c.
Bestand oder Umfang der Steuerforderung oder der Mithaftung, des Vorsteuerabzugs oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d.
die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e.
sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen oder Weisungen ergeben;
f.
für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196814 anwendbar.
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