Einsprache

Art. 64 Einsprache

1 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründeten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so kann diese auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission weiterleiten.

3 Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der Einspracheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden.

13 SR 952.0 14 SR 172.021

4 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.

5 Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.

6 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzuges der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.

7 Die Einsprache ist beförderlich zu behandeln. Der Einspracheentscheid muss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

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