Steuerpflicht beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 24 Steuerpflicht beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Steuerpflichtig ist überdies, wer im Kalenderjahr unter den in Artikel 10 aufgestellten Voraussetzungen für mehr als 10 000 Franken Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht. Soweit der Bezüger nicht bereits nach Artikel 21 Absatz 1 steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Für die nach Artikel 21 Absatz 1 steuerpflichtige Person gilt die Mindestgrenze von 10 000 Franken im Kalenderjahr ebenfalls, doch hat sie jeden Bezug zu deklarieren (Art. 38 Abs. 1 Bst. b).

2 Die Ausnahme von der Steuerpflicht nach Absatz 1 Buchstabe b gilt auch, wenn daneben noch eine andere steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird.

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