Von der Steuerpflicht sind ausgenommen

Art. 25 Ausnahmen1 Von der Steuerpflicht sind ausgenommen

a. Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Artikel 21 Absatz 3 bis zu
250 000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4000 Franken im Jahr betragen würde;
b. Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei; Viehhändler für die Umsätze von Vieh; Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter;
c. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich Dienstleistungen der in Artikel 14 Absatz 3 aufgezählten Arten erbringen; die Ausnahme von der Steuerpflicht gilt jedoch nicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe e an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbringen;
d. nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen, beide mit einem Jahresumsatz nach Artikel 21 Absatz 3 bis zu 150 000 Franken.

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