Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Art. 63 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle Entscheide zur Steuererhebung, insbesondere wenn:

a.
Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b.
die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c.
Bestand oder Umfang der Steuerforderung oder der Mithaftung, des Vorsteuerabzugs oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d.
die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e.
sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen oder Weisungen ergeben;
f.
für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.

2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196814 anwendbar.

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu