Beschwerde

Art. 65 Beschwerde

Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden.

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