Revision und Erläuterung

Art. 67 Revision und Erläuterung

1 Auf die Revision von Entscheiden und Einspracheentscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind die Artikel 66–68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196817 anwendbar.

2 Die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerrekurskommission richten sich nach den Artikeln 66–69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

3 Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide richten sich nach den Artikeln 136 ff. OG18.

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