Andere Sicherungsmassnahmen

Art. 71 Andere Sicherungsmassnahmen
a. mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; oder
b. zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden
gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuer
entrichtung regelmässig im Rückstand ist oder andere Gründe eine akute
Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen. Der gut
geschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrech
nung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bis zum Zeitpunkt der Ver
rechnung zum Satz verzinst, der für den Verzugszins gilt.

2 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Pflichten einen Beauftragten zu bestimmen, der im Inland Wohnoder Geschäftssitz hat. Dadurch wird jedoch keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft verlangen.

3 Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Eidgenössische Steuerverwaltung die pflichtige Person dazu verhalten, über die Steuer künftig monatlich oder halbmonatlich abzurechnen und diese gleichzeitig zu entrichten.

21 SR 172.021 22 SR 173.110

4 Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens darf im schweizerischen Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die Ansprüche aus diesem Gesetz getilgt oder sichergestellt sind.

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