Steuerbefreite Einfuhren

Art. 74 Steuerbefreite Einfuhren

Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

1. Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu erlassenden näheren Bestimmungen;

2. gesetzlichen Zahlungsmitteln (in- und ausländischen Banknoten und Münzen), mit Ausnahme der Sammlerstücke, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, Wertpapieren, Manuskripten (auch von Autoren, Schriftstellern und Komponisten) und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie von Fahrscheinen ausländischer öffentlicher Transportanstalten;

3. menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber einer hiezu erforderlichen Bewilligung;

4. Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d;

1. Gegenständen, die nach Artikel 14 Ziffern 4–16 und 18–24 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192523 (ZG) zollfrei sind oder nach Ziffer 24 zu einem ermässigten Zollansatz zugelassen werden, mit Ausnahme der in Ziffer 14 genannten Gegenstände für Unterricht und Forschung, der zur Untersuchung und Behandlung von Patienten dienenden Instrumente und Apparate sowie der in Ziffer 11 genannten Motorfahrzeuge für Invalide;

2. Gegenständen, die mit Freipass zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt wurden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e;

3. Gegenständen, die nachweislich aus dem freien inländischen Verkehr zur Instandsetzung oder zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrages vorübergehend ausgeführt und an den Absender in der Schweiz zurückgesandt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f;

4. Gegenständen, die mit Freipass zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g;

5. Retourgegenständen schweizerischer Herkunft, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt und unverändert an den Absender im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind. Ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen des Artikels 80 gelten sinngemäss;

6. Gegenständen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes, die von einer steuerpflichtigen Person zur Instandsetzung oder Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrages vorübergehend eingeführt werden;

7. Gegenständen, deren Umsätze im Inland nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 7 von der Steuer befreit sind.

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