Verjährung der Steuerforderung

Art. 79 Verjährung der Steuerforderung

1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Forderung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.

3 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

4 Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Dez. 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuer

sätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000

1134).

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