Spezielle Erlasse

Art. 90

1 Der Bundesrat erlässt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen, die Vollzugsvorschriften; er hat vorgängig die interessierten Kreise anzuhören.

2 Er ist namentlich zuständig:

a. eine Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen und

27 SR 313.0 28 SR 313.0 29 SR 311.0 30 SR 313.0
für diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen zu regeln;
b. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohnoder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann;
c. zur Erleichterung der Abgrenzung unter Rücksichtnahme auf die Wettbewerbsverhältnisse die nach Artikel 18 von der Steuer ausgenommenen Umsätze und die in Artikel 36 Absatz 1 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher zu beschreiben;
d. von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold zu erlassen;
e. das Verlagerungsverfahren nach Artikel 83 näher zu regeln;
f. von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen für die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen;
g. zu bestimmen, dass der Empfänger einer im Inland ausgeführten Lieferung oder Dienstleistung, die von einem im Inland zu Unrecht nicht als steuerpflichtige Person registrierten ausländischen Unternehmen erbracht wird, die Steuer im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens zu entrichten hat;
h. die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können;
i. Einzelheiten der Übergangsordnung zu regeln.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig:

a.
für Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr die Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen zu gestatten;
b.
die Verzugs- und Vergütungszinssätze festzusetzen.

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