Anwendung des neuen Rechts

Art. 94 Anwendung des neuen Rechts

1 Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden, sowie für Einfuhren von Gegenständen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einfuhr abgefertigt werden.

2 Für die Feststellung, ob die Steuerpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Umsätze anzuwenden.

3 Lieferungen und Dienstleistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Lieferungen und Dienstleistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.

4 Die Bestimmungen über die spätere Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nach Artikel 42 gelten auch dann, wenn nach bisherigem Recht die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht gegeben waren.

32 SR 631.0

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