Änderung der Steuersätze

Art. 95 Änderung der Steuersätze

1 Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 59 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.

2 Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.

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