Persönliche Verhältnisse

Art. 27

Persönliche Verhältnisse


Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

Stand am 19. Dezember 2006

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