Fälschung von Mass und Gewicht

Art. 248

Fälschung von Mass und Gewicht


Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr


an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht,


an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt,


falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu