Erschleichung einer falschen Beurkundung

Art. 253

Erschleichung einer falschen Beurkundung


Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,


wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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