Störung des Totenfriedens

Art. 262

Störung des Totenfriedens


1.  Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,


wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt,


wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2.  Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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