2. Verbotener Nachrichtendienst.

Art. 2721

2. Verbotener Nachrichtendienst.


Politischer Nachrichtendienst


1.  Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,


wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2.  In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).


Stand am 19. Dezember 2006

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