Militärischer Nachrichtendienst

Art. 2741

Militärischer Nachrichtendienst


1.  Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.


2.  Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).


Stand am 19. Dezember 2006

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