Verweisungsbruch
Art. 291
Verweisungsbruch
1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
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