1. Gründe für die Strafbefreiung.

Art. 52

1. Gründe für die Strafbefreiung.


Fehlendes Strafbedürfnis1


Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).


Stand am 19. Dezember 2006

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