Vollzugsort
Art. 76
Vollzugsort
1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
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