Erschleichen einer Leistung

Art. 150

Erschleichen einer Leistung


Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er


ein öffentliches Verkehrsmittel benützt,


eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,


eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,


wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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