2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

Art. 162

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses


Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,


wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt,


wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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