Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

Art. 164

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung


1.  Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er


Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,


Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert,


ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet,


wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2.  Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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