Datenschutz

Art. 352

Datenschutz


1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.


2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.


3 Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.



1 SR 351.1
2 SR 235.1


Stand am 19. Dezember 2006

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