d. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei

Art. 355

d. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei


1 Das Bundesamt für Polizei betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden, um:


a.festzustellen, ob im Bundesamt für Polizei über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;b.Daten über die Geschäfte des Bundesamtes für Polizei zu bearbeiten;c.die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;d.eine Geschäftskontrolle zu führen;e.Statistiken zu erstellen.

2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:


a.die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt für Polizei Daten bearbeitet;b.die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes für Polizei, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;c.die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;d.Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.

3 Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen:


a.der internationalen Rechtshilfe;b.der Auslieferung;c.des Erkennungsdienstes;d.der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Polizei;e.der Interpol.

4 Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Einträge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.


5 Neben dem Bundesamt für Polizei darf die für die Bearbeitung von erkennungs-dienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthaltenen Daten bearbeiten.


6 Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen:


a.die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;b.die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt;c.die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.

7 Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bundesamtes für Polizei registriert ist.


8 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:


a.die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten;b.welche Dienststellen des Bundesamtes für Polizei Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;c.die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4;d.die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivierung und Vernichtung.

9 Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.



1 SR 360
2 SR 120


Stand am 19. Dezember 2006

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