Verfahren

Art. 357

Verfahren


1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.


2 Fernmeldetechnisch übertragene Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen.


3 Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten.


4 Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhören.

Stand am 19. Dezember 2006

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