Amtshandlungen in andern Kantonen

Art. 359

Amtshandlungen in andern Kantonen


1 Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshandlung auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.


2 Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung vorgenommen wird.


3 Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vorschuss der Reisekosten verlangen.


4 Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in einen andern Kanton Folge zu leisten.


5 An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den Bestimmungen über Gerichtsurkunden in den gestützt auf Artikel 11 des Postgesetzes vom 30. April 19971 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post zur Briefpost2 zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeichnung der an den Absender zurückgehenden Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahmeerklärung des Angeschuldigten.



1 SR 783.0
2 Nicht publiziert; zu beziehen bei der Schweizerischen Post.


Stand am 19. Dezember 2006

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