Anstände zwischen Kantonen

Art. 361

Anstände zwischen Kantonen


Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.

Stand am 19. Dezember 2006

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