Verfügungsrecht
Art. 374
Verfügungsrecht
1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.
3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 20041 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.2
1 SR 312.4
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).
Stand am 19. Dezember 2006
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