Kostentragung

Art. 380

Kostentragung


1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.


2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:


a.durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug; b.nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oderc.durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.

Stand am 19. Dezember 2006

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