Schutz der Privatsphäre

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.


2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Stand am 8. August 2006

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