Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.


2 Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler Formationen, für die Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser Formationen sowie für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung.


3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

Stand am 8. August 2006

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