Förderung von Kindern und Jugendlichen
Art. 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen1
1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.2
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006
(BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006
(BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).
Stand am 8. August 2006
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