Transport von Energie
Art. 91 Transport von Energie
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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