Glücksspiele

Art. 106 Glücksspiele*1

1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.


2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.


3 Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.


4 Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig.



1* Mit Übergangsbestimmung.


Stand am 8. August 2006

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